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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer – GerüstbPrV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2019, 2279)


Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

2
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5

1.
zur Fachtheoretischen Prüfung
a)
Benennung dieser Teilprüfung sowie
b)
Benennung und Bewertung der vier Prüfungsfächer dieser Teilprüfung mit Note,
2.
zur Fachpraktischen Prüfung
a)
Benennung dieser Teilprüfung sowie
b)
Benennung der beiden Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,
3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5.
die Gesamtnote in Worten,
6.
Befreiungen nach § 6.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Geändert durch Art. 34 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25